Regelung über Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften mit dem Grundgesetz unvereinbar
Kapitalgesellschaften können negative Einkünfte, die im Veranlagungsjahr
  nicht ausgeglichen werden, in bestimmten Grenzen vom Gesamtbetrag der Einkünfte
  des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums und der folgenden Veranlagungszeiträume
  abziehen. Werden innerhalb von 5 Jahren unmittelbar oder mittelbar mehr als
  25 % des gezeichneten Kapitals an einer Kapitalgesellschaft übertragen
  oder liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor (sog. schädlicher Beteiligungserwerb),
  kann die Kapitalgesellschaft die bis dahin nicht ausgeglichenen oder abgezogenen
  negativen Einkünfte nicht mehr abziehen, soweit sie rechnerisch auf den
  übertragenen Anteil entfallen. Die nicht genutzten Verluste gehen anteilig
  unter, obwohl die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kapitalgesellschaft
  durch die bloße Anteilsübertragung nicht verändert wird. 
Für diese Ungleichbehandlung fehlt es nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
  vom 29.3.2017 an einem sachlich einleuchtenden Grund. 
Anmerkung: Der Gesetzgeber hat bis zum 31.12.2018 für die Zeit
  vom 1.1.2008 bis 31.12.2015 – also für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten
  der gesetzlichen Regelung zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag (Einführung
  mit Wirkung ab 1.1.2016) – den festgestellten Verfassungsverstoß zu beseitigen.
  Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, tritt am 1.1.2019 im Umfang der festgestellten
  Unvereinbarkeit rückwirkend auf den Zeitpunkt seines Inkrafttretens die
  Nichtigkeit der Regelung ein.
