Sachgrundlose Befristung – Rechtsmissbrauch
Schließt ein mit einem anderen Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich
  verbundener Arbeitgeber mit einem zuvor bei dem anderen Arbeitgeber befristet
  beschäftigten Arbeitnehmer einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag
  ab, kann es sich um eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der gesetzlichen
  Bestimmungen zur sachgrundlosen Befristung handeln. Dies hat das Landesarbeitsgericht
  Berlin-Brandenburg (LAG) entschieden.
Dieser Entscheidung des LAG vom 31.1.2019 lag folgender Sachverhalt zugrunde:
  Ein Unternehmen betrieb gemeinsam mit einem Forschungsverbund ein Labor. Eine
  Arbeitnehmerin war zunächst bei dem Forschungsverbund befristet angestellt.
  Sie beendete dieses Arbeitsverhältnis und schloss mit dem Unternehmen einen
  sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag mit ansonsten unveränderten Arbeitsbedingungen
  ab.
Die LAG-Richter sahen diese Vertragsgestaltung als rechtsmissbräuchlich
  an. Für den Arbeitgeberwechsel gab es keinen sachlichen Grund. Er diente
  ausschließlich dazu, eine sachgrundlose Befristung zu ermöglichen,
  die sonst nicht möglich gewesen wäre.
