Arbeitsvertragsschluss durch tatsächliches Handeln
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG) musste in einem Fall aus
  der Praxis entscheiden, ob ein Arbeitsvertrag durch tatsächliches Handeln
  zustande gekommen ist, in dem ein Arbeitnehmer zunächst bei einem Konzernunternehmen
  arbeitete, bei dem die Schließung des Standorts absehbar war. Das Unternehmen
  suchte für den Arbeitnehmer eine wohnortnahe Beschäftigung in einem
  anderen Konzernunternehmen. Der zukünftige Vorgesetzte erklärte ihm
  gegenüber, dass er am 1.6.2016 bei dem neuen Konzern anfängt. Zum
  Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrags kam es nicht. 
Die Arbeit wurde am1.6.2016 aufgenommen und vergütet. Im September 2016
  wurde mehreren Arbeitnehmern mitgeteilt, dass ein Fehler vorliegt. Der alte
  Arbeitgeber habe den Arbeitnehmer und weitere Mitarbeiter an den Konzern im
  Wege der Arbeitnehmer-überlassung verliehen; ein Arbeitsverhältnis
  zum neuen Konzern bestehe nicht.
Grundsätzlich gilt: Ein Arbeitsvertrag kann zustande kommen, indem der
  Arbeitnehmer seine Arbeit tatsächlich aufnimmt und der Arbeitgeber die
  Arbeit annimmt. Arbeitnehmer und Arbeitgeber erklären dadurch konkludent
  Angebot und Annahme des Arbeitsvertrags. Ein tarifliches Schriftformgebot für
  den Abschluss eines Arbeitsvertrags führt in der Regel nicht zur Unwirksamkeit
  des durch tatsächliches Handeln zustande gekommenen Arbeitsvertrags. Das
  sahen auch die Richter des LAG so. Mit dem neuen Arbeitgeber sei ein Vertragsabschluss
  durch tatsächliches Handeln geschlossen worden.
