Eigenbedarfskündigung – Sachverhaltsaufklärung bei Härtefallklausel
Im Falle einer Eigenbedarfskündigung sind sowohl auf Seiten des Vermieters
  wie auf Seiten des Mieters grundrechtlich geschützte Belange (Eigentum,
  Gesundheit) betroffen. Daher sind eine umfassende Sachverhaltsaufklärung
  sowie eine besonders sorgfältige Abwägung erforderlich, ob im jeweiligen
  Einzelfall die Interessen des Mieters an der Fortsetzung des Mietverhältnisses
  diejenigen des Vermieters an dessen Beendigung überwiegen. 
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kann ein Mieter der Kündigung des
  Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses
  verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter,
  seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte
  bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen
  des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist (Härtefallregelung).
Die Faktoren Alter und lange Mietdauer mit einer damit einhergehenden Verwurzelung
  im bisherigen Umfeld des Mieters wirken sich unterschiedlich stark aus. Sie
  rechtfertigen deshalb ohne weitere Feststellungen zu den sich daraus ergebenden
  Folgen im Fall eines erzwungenen Wohnungswechsels grundsätzlich nicht die
  Annahme einer Härte.
Der Bundesgerichtshof entschied daher in seinen Urteilen vom 22.5.2019, dass
  ein Sachverständigengutachten regelmäßig von Amts wegen einzuholen
  sein wird, wenn der Mieter eine mögliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes
  durch ärztliches Attest belegt hat. Hier gilt es zu klären, an welchen
  Erkrankungen der betroffene Mieter konkret leidet und wie sich diese auf seine
  Lebensweise und Autonomie sowie auf seine psychische und physische Verfassung
  auswirken. 
Dabei ist auch von Bedeutung, ob und inwieweit sich die mit einem Umzug einhergehenden
  Folgen mittels Unterstützung durch das Umfeld beziehungsweise durch begleitende
  Behandlungen mindern lassen. Nur eine solche Aufklärung versetzt die Gerichte
  in die Lage, eine angemessene Abwägung bei der Härtefallprüfung
  vorzunehmen.
