Kündigung von Sparverträgen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte am 14.5.2019 über den nachfolgenden
  Sachverhalt zu urteilen: 1996 und 2004 schloss ein Bankkunde mit einer Sparkasse
  drei Sparverträge "S-Prämiensparen flexibel". Neben einer
  variablen Verzinsung des Sparguthabens sahen die Verträge erstmals nach
  Ablauf des dritten Sparjahres die Zahlung einer Prämie in Höhe von
  3 % der im abgelaufenen Sparjahr erbrachten Sparbeiträge vor. Vertragsgemäß
  stieg diese Prämie bis zum Ablauf des 15. Jahres auf 50 % der geleisteten
  Sparbeiträge an.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen war bestimmt, dass soweit weder
  eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart sind,
  der Kunde und bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes auch die Sparkasse die
  gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit
  ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen können. Unter
  Hinweis auf das niedrige Zinsumfeld erklärte die Sparkasse am 5.12.2016
  die Kündigung des 1996er Sparvertrags mit Wirkung zum 1.4.2017 sowie die
  Kündigung der 2004er Sparverträge mit Wirkung zum 13.11.2019.
Die Richter des BGH kamen zu dem Entschluss, dass ein Kreditinstitut einen
  Prämiensparvertrag nicht vor Erreichen der höchsten Prämienstufe
  kündigen kann. Nach Erreichen der höchsten Prämienstufe, d. h.
  hier jeweils nach Ablauf des 15. Sparjahres, durfte die Sparkasse jedoch kündigen.
  Nach dem Inhalt der Verträge hat die Bank die Zahlung einer Sparprämie
  lediglich bis zum 15. Sparjahr versprochen. Ab diesem Zeitpunkt waren die Sparverträge
  zwar nicht automatisch – mit der Folge der Fälligkeit und Rückzahlung
  der Spareinlagen – beendet, sondern liefen weiter. Nach dem Vertragsinhalt stand
  dem Geldinstitut aber ab diesem Zeitpunkt ein Recht zur ordentlichen Kündigung
  zu.
