Änderungsklausel zu Kontoentgelt bei bestehenden Bausparverträgen unwirksam
Eine Klausel, mit der eine Bausparkasse durch Änderung ihrer Allgemeinen
  Geschäftsbedingungen bei bestehenden Bausparverträgen von ihren Kunden
  Kontoentgelt während der Ansparphase verlangt, ist nach einem Urteil des
  Oberlandesgerichts Celle unwirksam. Bei den Kontoführungsgebühren
  in der Ansparphase handelt es sich um organisatorische Aufwendungen, die grundsätzlich
  von der Bausparkasse zu erbringen sind. Diese würde dann in unzulässiger
  Weise auf Bestandskunden abgewälzt.
Dass die Bausparkasse gerade bei Bausparverträgen mit länger zurückliegendem
  Abschluss relativ hohe Zinsen zahlen müssen, die aktuell am Markt für
  vergleichbar sichere Anlagen nicht zu erhalten sind, rechtfertigt keine andere
  Betrachtung. Es besteht keine grundsätzliche Notwendigkeit für eine
  nachträgliche Kompensation der geänderten Zinssituation am Markt,
  denn die Bausparkasse kann noch nicht voll besparte Verträge nach Ablauf
  von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang des Darlehens kündigen.
