Zahnersatz im Ausland muss vorher genehmigt werden
Aus Kostengründen lassen einige Patienten ihren Zahnersatz im Ausland
  fertigen. Dabei reicht nicht aus, dass sie sich den Heil- und Kostenplan ihres
  inländischen Zahnarztes von ihrer Krankenkasse bewilligen lassen. In einem
  vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) am 14.5.2019 entschiedenen
  Fall belief sich der Heil- und Kostenplan des Zahnarztes auf 5.000 €. Die
  Kasse bewilligte einen Zuschuss von 3.600 €. Um keinen Eigenanteil zahlen
  zu müssen, ließ der Patient die Behandlung in Polen für 3.300
  € durchführen und reichte danach die Rechnung bei seiner Krankenkasse
  ein. Die Kasse erstattete nur einen Teil der Kosten.
Das LSG hat eine weitere Kostenerstattung abgelehnt. Die Richter haben entscheidend
  darauf abgestellt, dass die Auslandsbehandlung nicht zuvor von der Krankenkasse
  genehmigt wurde. Hierfür hätte ein Heil- und Kostenplan der polnischen
  Praxis vorgelegt werden müssen. Der Plan der inländischen Praxis ersetzt
  dies nicht. Zwar kann sich ein Patient auch im EU-Ausland behandeln lassen.
  Gleichwohl muss er vor der Behandlung einen Heil- und Kostenplan des behandelnden
  Zahnarztes vorlegen. Das Verfahren zur Prüfung des Heil- und Kostenplans
  gilt unterschiedslos im Inland wie im Ausland. Die Kasse muss vor einer Auslandsbehandlung
  die Möglichkeit haben, den vorgesehenen Zahnersatz auf Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit
  und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen und ggf. auch begutachten zu
  lassen. Wenn diese Möglichkeit nicht besteht, führt dies zu einem
  Anspruchsausschluss zulasten des Patienten.
