Hinweispflicht des Arbeitgebers auf drohenden Verfall des Urlaubsanspruchs
Arbeitgeber müssen auf den drohenden Verfall von Urlaub aus vergangenen
  Jahren hinweisen. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (LAG)
  vom 9.4.2019 erlischt der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers in der Regel nur
  dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor
  über seinen Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt hat. Diese Initiativlast
  des Arbeitgebers bezieht sich nicht nur auf das laufende Kalenderjahr, sondern
  auch auf den Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren.
In dem vom LAG entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer in der Zeit vom 1.9.2012
  bis zum 31.3.2017 als Bote bei einer Apotheke beschäftigt. Bezüglich
  der Urlaubsansprüche enthielt der Arbeitsvertrag eine Regelung, wonach
  der Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub auf eigenen Wunsch in Form einer wöchentlichen
  Arbeitszeitverkürzung nimmt. Statt der bezahlten 30 Stunden/Woche arbeitete
  er nur 27,5 Stunden/Woche. Die Gewährung darüber hinausgehenden Urlaubs
  hatte der Bote während des Arbeitsverhältnisses nicht verlangt. Nach
  Beendigung des Arbeitsverhältnisses begehrte er einen finanziellen Ausgleich
  für in den Jahren 2014, 2015 und 2016 nicht gewährten Urlaub.
Nach der Bewertung des LAG sind die Urlaubsansprüche nicht durch den geringeren
  Arbeitszeitumfang erfüllt worden. Die wöchentliche Arbeitszeitverkürzung
  stellte keinen Erholungsurlaub im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes dar. Die Urlaubsansprüche
  waren auch nicht verfallen. Denn unter Berücksichtigung des europäischen
  Rechts verfällt der Urlaub eines Arbeitnehmers in der Regel nur, wenn der
  Arbeitgeber ihn zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn
  klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit
  Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlöscht. Dem
  Arbeitgeber obliegt die Initiativlast, im laufenden Kalenderjahr den Arbeitnehmer
  konkret aufzufordern, den Urlaub zu nehmen. Diese Obliegenheit des Arbeitgebers
  bezieht sich auch auf Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren. In dem o. g.
  Fall hatte der Arbeitgeber 3.600 € an den Arbeitnehmer zu zahlen.
