Makler verliert Vergütungsanspruch bei Falschberatung
Informiert ein Makler einen Kaufinteressenten über Tatsachen, die für
  die Kaufentscheidung wesentlich sind, infolge einer unzureichenden Organisation
  der Abläufe in seinem Büro leichtfertig falsch, kann er seinen Anspruch
  auf Vergütung verlieren.
In einem vom Oberlandesgericht Rheinland-Pfalz am 2.5.2019 entschiedenen Fall
  legte ein Kaufinteressent gegenüber dem Makler deutlich dar, dass er Wert
  darauf legt, in der Wohnungseigentümerversammlung nach Abstimmungsmodus
  und Zahl der Miteigentümer nicht überstimmt werden zu können.
Der Makler hatte jedoch ins Blaue hinein behauptet, dass es nur einen weiteren
  Eigentümer gab und die Abstimmung nach Kopfteilen erfolgt. Ferner versicherte
  der Makler wahrheitswidrig, dass noch keine Teilungserklärung vorlag. Tatsächlich
  lag zum Zeitpunkt dieser Aussage die Teilungserklärung aber bereits dem
  Sohn des Maklers, mit dem dieser zusammenarbeitet, vor. Daraus ergab sich auch,
  dass – abweichend von den Angaben des Maklers – in der Wohnungseigentümerversammlung
  nach Eigentumsanteilen abgestimmt wird. Ferner verfügte der Sohn auch über
  die Information, dass es zwei Miteigentümer gab. Der Makler hatte sich
  durch die o. g. Falschinformationen grob fehlerhaft verhalten und daher seinen
  Maklerlohn verwirkt.
