"Griff in die Kasse" – Haftung eines GmbH-Geschäftsführers
Die Verpflichtung des Geschäftsführers einer GmbH dafür zu sorgen,
  dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält und ihren gesetzlichen
  Verpflichtungen nachkommt, besteht grundsätzlich nur gegenüber der
  Gesellschaft, nicht hingegen im Verhältnis zu außenstehenden Dritten.
In einem dem Bundesgerichtshof am 7.5.2019 zur Entscheidung vorgelegten Fall
  betrieb eine GmbH eine Mühle. Landwirte belieferten diese mit Getreide.
  Die aus den Verkäufen erzielten Erlöse flossen auf ein Konto der GmbH.
  Die Landwirte bezogen ihrerseits von der GmbH Saatgut, Dünger und Ähnliches. 
Es bestand eine Kontokorrentabrede, nach der die Auszahlung des Differenzguthabens
  von der GmbH an die Landwirte im Februar des Folgejahres erfolgen sollte. Eine
  solche Zahlung wurde jedoch nicht ausgeführt; es wurde ein Insolvenzantrag
  gestellt, der in der Folgezeit mangels Masse abgewiesen wurde. 
Grund für die Zahlungsunfähigkeit der GmbH war, dass der Geschäftsführer
  mehrere hunderttausend Euro aus dem Vermögen der GmbH entnommen und für
  betriebsfremde Zwecke verwendet hatte. Den Landwirten stand nach Auffassung
  des BGH hier kein direkter Schadensanspruch gegenüber dem GmbH-Geschäftsführer
  zu.
