Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage
War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm
  nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb
  von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so
  ist auf seinen Antrag hin die Klage nachträglich zuzulassen. 
Eine Klage nach der o. g. gesetzlichen Regelung ist jedoch nicht nachträglich
  zuzulassen, wenn ein Arbeitnehmer, der sich nicht nur vorübergehend im
  Ausland aufhält, nicht sicherstellt, dass er zeitnah von einem Kündigungsschreiben
  Kenntnis erlangt, das in einen von ihm vorgehaltenen Briefkasten im Inland eingeworfen
  wird.
In dem entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer in Katar tätig. Er hatte
  einen Bekannten beauftragt, an ihn adressierte Post zu sammeln und einmal im
  Monat zu ihm nach Katar zu schicken. Die Richter des Bundesgerichtshofs entschieden
  hier, dass der Arbeitnehmer kein Recht auf eine nachträgliche Klageerhebung
  hatte.
