Mängelbehebung vor Ort bei sperriger Ware
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte zu entscheiden, ob ein Verbraucher
  bei einer sperrigen, jedoch mit Mängeln gelieferten Ware die Schadensbehebung
  vor Ort verlangen kann. 
Folgender Sachverhalt lag ihm zur Entscheidung vor: Im Juli 2015 kaufte ein
  Verbraucher telefonisch ein 5 x 6 m großes Zelt. Nach der Lieferung des
  Zelts am Wohnsitz des Käufers stellte dieser fest, dass das Zelt mangelhaft
  war, und verlangte daraufhin vom Verkäufer, an seinem Wohnsitz den vertragsgemäßen
  Zustand des Verbrauchsguts herzustellen. Er schickte das Zelt nicht zurück
  und bot auch nicht an, dies zu tun. Der Verkäufer wies die das Zelt betreffenden
  Mängelrügen als unbegründet zurück. Gleichzeitig wies er
  den Käufer weder darauf hin, dass ein Transport des Zelts an den Geschäftssitz
  erforderlich ist, noch bot er an, für die Transportkosten einen Vorschuss
  zu leisten.
Die EuGH-Richter kamen zu der Entscheidung, dass der Verkäufer zur Mangelbehebung
  zum Verbraucher fahren muss, wenn es sich bei dem Artikel um sperrige Ware handelt.
  Maßvolle Unannehmlichkeiten sind jedoch für den Käufer zumutbar.
  Ist das der Fall, hat er dafür Sorge zu tragen, dass der Verkäufer
  die Ware für den Nachbesserungsversuch erhält. Zusätzliche Kosten
  dürften dem Käufer aber auch dann nicht entstehen, sondern sind vom
  Verkäufer zu tragen. 
Einen Anspruch auf einen Vorschuss für die Transportkosten hat der Käufer
  nicht. Ab einem gewissen Grad allerdings darf die grundsätzlich unterlegene
  Stellung des Verbrauchers bei der Überprüfung von Mängeln zu
  Lasten des Verkäufers gehen.
