Widerruf von Kreditverträgen aufgrund mangelnder Widerrufsbelehrung
Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 4.6.2019 bietet Verbrauchern
  die Möglichkeit, hochverzinste Immobiliendarlehen zu widerrufen. Der BGH
  hatte die Widerrufsbelehrung in einem Kreditvertrag einer Bank für fehlerhaft
  erklärt.
Aufgrund dieses Beschlusses haben Kreditnehmer die Möglichkeit, Kreditverträge
  noch Jahre nach Abschluss rückabzuwickeln, ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung
  fällig wird. Betroffen sind Darlehensverträge zahlreicher Banken,
  die zwischen dem 11.6.2010 und dem 20.3.2016 geschlossen wurden.
Der BGH hatte eine Passage in der Widerrufsinformation des Kreditvertrags moniert.
  Darin heißt es, dass die Widerrufsfrist des Darlehensvertrags erst dann
  beginne, wenn der Kreditnehmer "seine Pflichten aus Paragraph 312g Absatz
  1 Satz 1 BGB (…) erfüllt habe." Dieser Passus bezieht sich aber
  allein auf Geschäfte, die im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen
  werden.
Elektronischer Geschäftsverkehr bezeichnet einen ausschließlich
  online geschlossenen Vertrag. Immobilienkreditverträge werden in der Regel
  jedoch per eigenhändiger Unterschrift geschlossen. Diese Unterschrift schließt
  einen Vertrag im Sinne des elektronischen Geschäftsverkehrs aus. Somit
  ist die Widerrufsbelehrung des Vertrags fehlerhaft und dieser kann rückabgewickelt
  werden.
