Private Tätigkeit auf Dienstreise nicht gesetzlich unfallversichert
Beschäftigte sind auch auf Dienstreisen gesetzlich unfallversichert. Dies
  gilt jedoch nur während der Betätigungen, die einen inneren Zusammenhang
  mit der beruflichen Tätigkeit aufweisen.
Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hatte in einem Fall zu entscheiden,
  bei dem eine Frau im Anschluss an die Dienstreise Urlaub machen wollte und telefonisch
  ein Taxi rief, um einen Mietwagen für den Urlaub abzuholen. Im Hotelzimmer
  stürzte sie jedoch auf dem Weg vom Bad zum Telefon und zog sich eine Oberschenkelfraktur
  zu.
Hier handelte es sich nach Auffassung des LSG um eine private Verrichtung,
  die nicht unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz fällt.
