Neuregelungen für Paketboten und Pflegekräfte
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 8.11.2019 neben anderen Gesetzen und
  Gesetzesänderungen auch dem Paketboten-Schutzgesetz und dem Gesetz für
  bessere Pflegelöhne zugestimmt.
- Paketboten-Schutzgesetz: Das Gesetz führt in der Versandbranche
 die sog. Nachunternehmerhaftung ein. Wer einen Auftrag annimmt und an einen
 Nachunternehmer weiter vergibt, haftet für die Sozialversicherungsbeiträge,
 die sein Subunternehmer abführen muss, wie ein Bürge gesamtschuldnerisch
 (Nachunternehmerhaftung).
 Ausnahme Speditionsunternehmen: Sie werden von der Nachunternehmerhaftung
 ausgenom-men, da bei ihnen die finanzielle Leistungsfähigkeit aufgrund
 anderer Bestimmungen ge-währleistet ist.
 Für die Generalunternehmer besteht die Möglichkeit sich von der
 Haftung befreien zu lassen, indem sie von den Nachunternehmern eine Unbedenklichkeitsbescheinigung
 fordern. Diese werden von Krankenkassen und Berufsgenossenschaften ausgestellt
 und bescheinigen, dass der Nachunternehmer die Sozialbeiträge bis dahin
 ordnungsgemäß abgeführt hat.
 Ausdrücklich in den Anwendungsbereich der Haftung aufgenommen wurde die
 stationäre Bearbeitung von Paketen (Sortieren von Paketen für den
 weiteren Versand in Verteilzentren). Diese erfolgt regelmäßig durch
 Beschäftigte von Subunternehmen.
- Gesetz für bessere Pflegelöhne: Das Gesetz öffnet
 zwei Wege, um zu höheren Pflegelöhnen zu kommen. Die Tarifpartner
 schließen einen flächendeckenden Tarifvertrag ab, den das Bundesarbeitsministerium
 auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes auf alle Arbeitgeber und
 Arbeitnehmer in der Pflege erstreckt. Damit würden die ausgehandelten
 Tariflöhne für die ganze Branche gelten. Zur Wahrung des kirchlichen
 Selbstbestimmungsrechts müssen vor Abschluss des Tarifvertrags die kirchlichen
 Pflegelohn-Kommissionen angehört werden. Als zweite Möglichkeit
 sieht das Gesetz vor, über höhere Lohnuntergrenzen die Bezahlung
 in der Pflege insgesamt anzuheben. Der allgemeine Pflegemindestlohn gilt noch
 bis zum 30.4.2020. Er beträgt derzeit 11,05 €/Std. in Westdeutschland
 und 10,55 €/Std. in Ostdeutschland.
