Hausratversicherung – Unmittelbarkeit zwischen Naturgewalt und dem Schadenseintritt
Die in der Hausratsversicherung geforderte Unmittelbarkeit zwischen einer Naturgewalt
  und dem Schadenseintritt ist nicht gegeben, wenn es durch Wassereintritt zu
  Schimmelbildung kommt, der wiederum eingelagerte Gegenstände beschädigt.
In einem vom Oberlandesgericht Dresden (OLG) entschiedenen Fall meldete ein
  Hausbesitzer seiner Hausratversicherung, dass es im Keller zwischen Mai und
  Herbst einen Überschwemmungsschaden gegeben hatte. Nach Wasseransammlungen
  auf dem Grundstück gelangte Wasser über einen Riss in der Hausaußenhaut
  in den Keller. Dadurch kam es zu einer erhöhten Feuchtigkeit im Keller.
  Es bildete sich Schimmel, was zu einer Beschädigung von im Keller aufbewahrten
  Gegenständen führte. 
Die Versicherung lehnte die Schadensregelung
  ab, da es an der Unmittelbarkeit der Naturgewalt und dem Eintritt des Schadens
  fehlte. Die OLG-Richter entschieden zugunsten der Versicherung.
