Trockenmauer ist keine Grundstückseinfriedung
Über den nachfolgenden Sachverhalt hatte das Oberlandesgericht Dresden
  im Januar 2018 zu entscheiden: Hoch über einem Wanderweg lag ein Grundstück.
  Eine Seite des Grundstücks lag an einer Felskante. An dieser befand sich
  bis zur Höhe des Grundstücks eine Trockenmauer und auf dieser wiederrum
  ein Holzzaun. Dadurch, dass sich die Trockenmauer absenkte fielen einzelne Steine
  und Felsbrocken auf den Wanderweg. Hiergegen nahm der Eigentümer Sicherungsmaßnahmen
  vor. Die entstandenen Kosten von ca. 13.000 € verlangte er von seiner Wohngebäudeversicherung
  erstattet. 
Als Grundstückseinfriedung im Sinne der Wohngebäudeversicherung zählen
  nur solche  Grenzeinrichtungen, die an oder auf der Grundstücksgrenze stehen und dazu
  bestimmt sind, das Grundstück gegen störende Einwirkungen abzuschirmen.
  Eine Trockenmauer, die ausschließlich Stützfunktion hat, ist hiervon
  nach Auffassung des OLG nicht umfasst. Der Eigentümer bekam daher die Kosten
  von der Versicherung nicht erstattet.
