Beschränkung bei Mahnkostenpauschale
Mit Urteil vom 26.6.2019 entschied der Bundesgerichtshof, dass Unternehmen
  nicht alle Kosten, die durch die Erstellung von Mahnungen entstehen, über
  die Mahngebühren auf den Kunden abwälzen dürfen. Die Mahngebühren
  können unter bestimmten Bedingungen pauschal festgelegt werden, dabei ist
  jedoch die Höhe abhängig von dem zu erwartenden Schaden. Nur die Druckkosten,
  die Kosten für die Kuvertierung, die Frankierung und Versendung sind umlagefähig.
  Anfallende Personalkosten muss der Kunde dagegen nicht zahlen. Verzugszinsen
  darf ein Unternehmen ebenfalls nicht geltend machen, denn diese werden nicht
  durch die Mahnung verursacht. Bei Einrechnung nicht ersatzfähiger Kosten
  in die Schadenspauschale ist die entsprechende Klausel unwirksam.
