Werkstatt haftet wegen unterlassener Aufklärung
Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte am 17.10.2019 eine Werkstatt
  zu Schadensersatzleistungen, weil sie einen Kunden nicht auf den weiteren Reparaturbedarf
  an seinem SUV hingewiesen hatte.
Die Werkstatt hatte das Fahrzeug repariert und dabei umfangreiche Arbeiten
  am Motor durchgeführt. Unter anderem wurden alle hydraulischen Ventilspielausgleichselemente
  und ein Kettenspanner erneuert. Den Zustand der zu diesem Zeitpunkt bereits
  stark gelängten und austauschbedürftigen Steuerketten untersuchte
  sie jedoch nicht. Deshalb erlitt der Motor nach einigen hundert Kilometern einen
  Totalschaden.
Die Werkstatt hätte den Zustand der Steuerketten überprüfen
  und dem Kunden einen Austausch empfehlen müssen. Denn sie musste auch auf
  Unzulänglichkeiten an den Teilen des Fahrzeugs achten, mit denen sie sich
  im Zuge der durchgeführten Reparatur befasste und deren Mängel danach
  nicht mehr ohne Weiteres entdeckt und behoben werden konnten. Wegen Verletzung
  dieser Prüf- und Hinweispflicht muss sie ihrem Kunden die ihm dadurch entstandenen
  Kosten für den Erwerb und Einbau eines Austauschmotors erstatten. Davon
  abzuziehen sind jedoch die Kosten, die dem Kunden ohnehin durch den Austausch
  der Steuerketten entstanden wären.
