Pflichtverletzung bei Abreißen der Tapete ohne Neutapezierung
Eine Pflichtverletzung des Mieters kann darin liegen, dass er – ohne anschließend
  neue Tapeten anzubringen – in der Mietwohnung vorgefundene Tapeten ganz oder
  teilweise entfernt. Anders stellt sich die Sachlage dar, wenn die Tapeten angesichts
  ihres Alters und Zustandes ohnehin wertlos waren. Die Beweislast trägt
  der Vermieter. 
In einem vom Bundesgerichtshof am 21.8.2019 entschiedenen Fall waren die Tapeten 30 Jahre alt, mehrfach
  überstrichen und lösten sich bereits an mehreren Stellen. Hier hatte
  der Vermieter gegenüber dem Mieter keinen Anspruch auf Schadensersatz für
  eine nicht durchgeführte Neutapezierung.
