Ärztebewertungsportal "Jameda" teilweise unzulässig
Das Oberlandesgericht Köln (OLG) hat entschieden, dass mehrere frühere
  bzw. aktuelle Ausgestaltungen der Plattform "Jameda" unzulässig
  sind. Mit ihnen verließ "Jameda" die zulässige Rolle des
  "neutralen Informationsmittlers" und gewährte den an die Plattform
  zahlenden Ärzten auf unzulässige Weise "verdeckte Vorteile".
  Andere von den Ärzten gerügte Funktionen waren dagegen zulässig.
Insbesondere beanstandeten die OLG-Richter, dass auf den ohne Einwilligung
  eingerichteten Profilen der Ärzte (sog. "Basiskunden") auf eine
  Liste mit weiteren Ärzten verwiesen wurde, während auf den Profilen
  der Ärzte, die Beiträge an die Plattform bezahlten (sog. "Premium-"
  oder "Platinkunden"), ein solcher Hinweis unterblieben ist. Unzulässig
  sei ebenfalls, dass die zahlenden Ärzte in Auflistungen mit Bild dargestellt
  wurden, während bei den anderen Ärzten nur ein grauer Schattenriss
  zu sehen ist. Dasselbe gelte für den Verweis auf Fachartikel von zahlenden
  Ärzten, während auf den Profilen von sog. Platinkunden ein solcher
  Verweis unterbleibt. Schließlich sei auch der Hinweis auf eine Liste mit
  Ärzten für spezielle Behandlungsgebiete unzulässig, der ebenfalls
  auf den Profilen zahlender Ärzte nicht zu sehen ist.
