Einsichtnahme des Arbeitgebers in den Dienstrechner
In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) am 31.1.2019 entschiedenen Fall wurde
  ein Angestellter verdächtigt, wichtige Unternehmensgeheimnisse an Dritte
  weitergegeben zu haben. Aufgrund dieses Verdachts wurde sein Dienstlaptop von
  der internen Revision untersucht. Bei dieser Untersuchung stellte man – rein
  zufällig – fest, dass er anscheinend eine ihm zur Verfügung gestellte
  Tankkarte nicht nur für die Betankung seines Dienstwagens nutzte, sondern
  auch zum Tanken anderer Fahrzeuge zulasten des Arbeitgebers verwendete.
Die BAG-Richter kamen zu der Entscheidung, dass ein Arbeitgeber die dienstlichen
  Rechner seiner Mitarbeiter durchsuchen darf, wenn er feststellen will, ob sie
  ihren arbeitnehmerischen Pflichten nachkommen. Vor dem Hintergrund des Datenschutzes
  ist die Durchsuchung des Rechners erlaubt, solange keine privaten Dateien dabei
  sind. Der Arbeitgeber kann auch eine Verdachtskündigung aussprechen, wenn
  er bei der Durchsuchung zufällig auf sachliche Anhaltspunkte stößt,
  die eine schwere Pflichtverletzung des Arbeitnehmers nahelegen. 
In dem o. g. Fall lag der Verdacht eines Tankbetrugs vor, was eine schwere
  Pflichtverletzung darstellt. Die Vertrauenswürdigkeit des Arbeitnehmers
  war damit zerstört und eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für
  den Arbeitgeber unzumutbar.
Erlaubt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eigene Geräte für ihre
  Arbeit zu nutzen ("Bring your own device"), bedarf es einer klaren
  Regelung, welchen Zugriff der Arbeitgeber darauf nehmen bzw. nicht nehmen darf.
