Abbau des Arbeitszeitkontos – Freistellung in gerichtlichem Vergleich
Endet das Arbeitsverhältnis und können Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto
  nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden, sind sie vom Arbeitgeber in Geld
  abzugelten. Die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht in einem
  gerichtlichen Vergleich ist nur dann geeignet, den Anspruch auf Freizeitausgleich
  zum Abbau von Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto zu erfüllen, wenn der
  Arbeitnehmer erkennen kann, dass der Arbeitgeber ihn zur Erfüllung des
  Anspruchs auf Freizeitausgleich von der Arbeitspflicht freistellen will.
Dem Bundesarbeitsgericht lag zu dieser Problematik folgender Fall zur Entscheidung
  vor: Nachdem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt
  hatte, schlossen die Arbeitsvertragsparteien am 15.11.2016 im Kündigungsschutzprozess
  einen gerichtlichen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis durch ordentliche
  Arbeitgeberkündigung mit Ablauf des 31.1.2017 endete. Bis dahin stellte
  der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung
  der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der vereinbarten Vergütung frei.
  In diesem Zeitraum sollte auch der Resturlaub eingebracht sein. Eine allgemeine
  Abgeltungs- bzw. Ausgleichsklausel enthielt der Vergleich nicht. Nach Beendigung
  des Arbeitsverhältnisses hatte der Arbeitnehmer noch ca. 67 Guthabenstunden.
In dem gerichtlichen Vergleich ist weder ausdrücklich noch konkludent
  hinreichend deutlich festgehalten, dass die Freistellung auch dem Abbau des
  Arbeitszeitkontos dienen bzw. mit ihr der Freizeitausgleichsanspruch aus dem
  Arbeitszeitkonto erfüllt sein soll, so die BAG-Richter. Somit hatte der
  Arbeitnehmer noch Anspruch auf die Abgeltung der Guthabenstunden.
