Zugang der Kündigung – Einwurf in den Hausbriefkasten
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses geht regelmäßig
  durch Einwurf in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers zu. Die Kündigung
  gelangt so in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt
  des Empfängers und es besteht für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen
  die Möglichkeit, von ihr Kenntnis zu nehmen. Dabei ist nicht auf die individuellen
  Verhältnisse des Empfängers abzustellen.
Wenn für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen
  die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist es unerheblich, ob er daran
  durch Krankheit, zeitweilige Abwesenheit oder andere besondere Umstände
  einige Zeit gehindert war. Dem Empfänger obliegt die Pflicht, die nötigen
  Vorkehrungen für eine tatsächliche Kenntnisnahme zu treffen. Unterlässt
  er dies, so wird der Zugang durch solche – allein in seiner Person liegenden
  – Gründe nicht ausgeschlossen. Der Zugang tritt auch ein, wenn der Arbeitgeber
  von der Abwesenheit des Arbeitnehmers weiß (z. B. Krankenhausaufenthalt).
