Verschulden des Arbeitnehmers – keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) hat ein Arbeitnehmer
  Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch seinen Arbeitgeber,
  wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung
  verhindert wird, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Schuldhaft im Sinne des
  EFZG handelt deshalb nur der Arbeitnehmer, der in erheblichem Maße gegen
  die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende
  Verhaltensweise verstößt. Erforderlich ist ein grober oder gröblicher
  Verstoß gegen das Eigeninteresse eines verständigen Menschen und
  damit ein besonders leichtfertiges oder vorsätzliches Verhalten. Bei Verkehrsunfällen
  liegt ein den Entgeltfortzahlungsanspruch ausschließendes Verschulden
  vor, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten als Verkehrsteilnehmer vorsätzlich
  oder in besonders grober Weise fahrlässig missachtet. Will der Arbeitgeber
  die Entgeltfortzahlung mit der Begründung verweigern, der Arbeitnehmer
  habe die Arbeitsunfähigkeit schuldhaft herbeigeführt, obliegt ihm
  Darlegungspflicht. Da der Arbeitgeber häufig keine genauen Kenntnisse über
  die Geschehensabläufe hat, ist er auf die Mitwirkung des Arbeitnehmers
  angewiesen; dazu ist dieser auch verpflichtet. Anderenfalls kann davon ausgegangen
  werden, dass die Arbeitsunfähigkeit verschuldet ist.
In einem vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 1.4.2019 entschiedenen
  Fall sprach ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer den Anspruch auf Entgeltfortzahlung
  ab, da dieser trotz eines ausdrücklichen Verkehrszeichens mit dem Zusatz,
  der (ausgeschilderte) Fußweg sei für Radfahrer nicht geeignet, seine
  Fahrt mit dem Fahrrad fortsetzte und dann auf einer sich an den Weg hinter einer
  Kurve anschließenden Treppe zu Fall kam.
