Tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt für Verletztengeld entscheidend
Verletztengeld wird durch die Berufsgenossenschaften nach Ablauf der Entgeltfortzahlung
  gezahlt, wenn die Arbeitsunfähigkeit z. B. durch einen Arbeitsunfall verursacht
  wurde. Berechnet wird es nach dem während der letzten vier Wochen abgerechneten
  Arbeitsentgelt. Nicht zu berücksichtigen sind Einnahmen, die nicht nachgewiesen
  werden können (z. B. Schwarzarbeit).
Es gilt das Zuflussprinzip, außer wenn dem Versicherten für den
  maßgeblichen Abrechnungszeitraum zunächst rechtswidrig Arbeitsentgelt
  vorenthalten wurde, das ihm aber später – etwa nach einem gewonnenen Arbeitsgerichtsprozess
  – zugeflossen ist.
