Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen trotz Baukindergeld
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung haben Steuerpflichtige die Möglichkeit,
  Aufwendungen, welche durch den eigenen Haushalt entstanden sind, als sog. haushaltsnahe
  Dienstleistungen oder als Handwerkerleistungen steuermindernd geltend zu machen.
  Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
  mindern die Einkommensteuer um bis zu 20 % der erklärten Aufwendungen,
  maximal um 1.200 € im Jahr.
Mit Beginn des sog. Baukindergeldes, welches den erstmaligen Erwerb von Wohneigentum
  fördern soll, stand infrage, ob Handwerkerleistungen bei Empfängern
  des Baukindergeldes steuerlich noch anerkannt werden dürfen. Das Finanzministerium
  Schleswig-Holstein teilt in einer Verfügung vom 18.6.2019 mit, dass Handwerkerleistungen
  nicht Inhalt der Förderung, die über 10 Jahre ausgezahlt wird, sind.
  Daher kann trotz Baukindergeld eine Steuerermäßigung durch Handwerkerleistungen
  erfolgen.
Anmerkung: Das gilt wegen des gesetzlichen Ausschlusses nicht automatisch
  für jedes Förderprogramm, z. B. durch die KfW für investive Maßnahmen
  zur Bestandssanierung.
