Provisionen können das Elterngeld erhöhen
Als sonstige Bezüge im Lohnsteuerabzugsverfahren angemeldete Provisionen
  können gleichwohl als laufender Arbeitslohn das Elterngeld erhöhen,
  wenn die Bindungswirkung der Anmeldung für die Beteiligten des Elterngeldverfahrens
  weggefallen ist.
Dieser Entscheidung des Bundessozialgerichts lag der nachfolgende Sachverhalt
  zugrunde: Eine Steuerfachwirtin erzielte vor der Geburt ihrer Tochter neben
  ihrem monatlichen Gehalt jeden Monat eine Provision in Höhe von 500 – 600
  €, die lohnsteuerrechtlich vom Arbeitgeber als sonstiger Bezug eingestuft
  wurde. Die zuständige Elterngeldstelle bewilligte der Mutter deshalb Elterngeld,
  ohne die Provisionen bei der Elterngeldbemessung zu berücksichtigen.
Die der Steuerfachwirtin in den arbeitsvertraglich vereinbarten Lohnzahlungszeiträumen
  regelmäßig und lückenlos gezahlten Provisionen sind materiell-steuerrechtlich
  als laufender Arbeitslohn einzustufen. Die anderslautende Lohnsteueranmeldung
  des Arbeitgebers steht nicht entgegen. Die Lohnsteueranmeldung bindet zwar grundsätzlich
  die Beteiligten im Elterngeldverfahren. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Regelungswirkung
  der Lohnsteueranmeldung weggefallen ist, weil sie – wie hier aufgrund eines
  nachfolgenden Einkommensteuerbescheids – überholt ist.
