Keine rechtzeitige Fertigstellung bei Angabe des Herstellungstermins im Vertrag
Aufgrund der zur Zeit niedrigen Darlehnszinsen liebäugeln viele mit dem
  Erwerb eines eigenen Hauses oder einer eigenen Wohnung. Die Richter des Oberlandesgerichts
  Oldenburg (OLG) hatten in einem Fall aus der Praxis zu entscheiden, in dem die
  beiden Vertragspartner über eine im notariellen Kaufvertrag festgehaltene
  Frist, bis zu der das Objekt hergestellt werden sollte, unterschiedlicher Meinung
  waren. Der Käufer ging davon aus, dass das gesamte Objekt inklusive Außenanlagen
  zu diesem Termin fertiggestellt sein muss. Der Verkäufer war der Auffassung,
  dass es ausreicht, wenn der Käufer einziehen kann. 
Die Richter des OLG betonten, dass es immer auf den individuellen Vertrag ankommt.
  Im vorliegenden Fall ergab die Vertragsauslegung, dass es bei dem verabredeten
  Datum auf die Bezugsfertigkeit der Wohnung ankommt und nicht auf die vollständige
  Fertigstellung des gesamten Objekts. Die Wohnung muss dazu mit Ausnahme von
  Mängeln, die nicht die Sicherheit des Wohnens beeinträchtigen, und
  mit Ausnahme der Außenanlagen fertiggestellt sein. Denn die Vereinbarung
  einer Frist hat insbesondere den Sinn, dass sich der Bauherr auf einen Einzugstermin
  einstellen kann.
Es besteht also Schadensersatz für die Zeit zwischen dem verabredeten
  Termin und der Bezugsfertigkeit. Dafür, dass nach der Bezugsfertigung der
  Wohnung an dem Gesamtobjekt noch Arbeiten vorzunehmen sind, besteht kein Schadensersatzanspruch.
