Abschluss eines Kaufvertrags auf einer Messe
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch steht einem Verbraucher bei außerhalb
  von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen
  ein Widerrufsrecht von 14 Tagen zu. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte am 10.4.2019
  die Frage zu klären, wie es sich bei Kaufverträgen verhält, die
  auf einer Messe zustande gekommen sind. Folgender Sachverhalt lag den Richtern
  zur Entscheidung vor: Ein Unternehmen, welches Küchen vertreibt, hatte
  auf einer Messe einen Stand. Dort wurde ein schriftlicher Kaufvertrag über
  eine Einbauküche geschlossen. Noch am gleichen Tag widerrief der Käufer
  diesen Vertrag.
Sofern es sich um eine klassische Verkaufsmesse mit offensichtlichem Verkaufscharakter
  handelt, kann das Verkaufsangebot eines Unternehmers für den Käufer
  nicht überraschend sein. So lag der Fall hier. Von einer Überrumpelung
  konnte nicht gesprochen werden. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer
  und verständiger Verbraucher konnte vernünftigerweise damit rechnen,
  dass der betreffende Unternehmer an dem Messestand eine Verkaufstätigkeit
  ausübt und ihn möglicherweise zu kommerziellen Zwecken ansprechen
  wird, um einen Vertrag zu schließen.
Der Messestand des Küchenverkäufers vermittelte auch nach außen
  nicht das Erscheinungsbild eines reinen Informations- oder Werbestands, somit
  besteht für solche Käufer kein Widerrufsrecht.
