Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache trotz Mangelbeseitigung
In einem Fall aus der Praxis hatte ein Käufer einen Pkw erworben. Nach
  seinen Angaben erschien häufig im Display des Fahrzeugs eine Textmeldung,
  die zum vorsichtigen Anhalten des Fahrzeugs zum Zwecke der Abkühlung der
  Kupplung aufforderte, was bis zu 45 Minuten dauern konnte. Der Käufer verlangte
  einen Umtausch des Fahrzeugs.
Dazu entschied das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) mit Urteil vom 20.2.2017,
  dass der Käufer im Falle einer mangelhaft gelieferten Ware als Nacherfüllung
  die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen
  kann. Verlangt der Käufer entsprechend dieser gesetzlichen Regelung
  die Lieferung einer mangelfreien Sache, entfällt sein Anspruch nicht aufgrund
  einer vom Verkäufer anschließend bewirkten Beseitigung des Mangels.
Dem trotz Mangelbeseitigung am Anspruch auf Nachlieferung festhaltenden Käufer
  kann der Einwand treuwidrigen Verhaltens dann nicht entgegengehalten werden,
  wenn die Mangelbeseitigung ohne seine Zustimmung erfolgt ist – so die OLG-Richter.
Dem Verkäufer steht es nicht frei, die vom Käufer getroffene Wahl
  dadurch zu unterlaufen, dass er die Nacherfüllung auf die vom Käufer
  nicht gewählte Art und Weise (hier: Beseitigung des Mangels anstelle der
  Lieferung einer mangelfreien Sache) erbringt. Nur durch Vornahme der verlangten
  Art der Nacherfüllung kann der Verkäufer das vom Käufer wirksam
  ausgeübte Wahlrecht zum Erlöschen bringen.
Die für einen geltend gemachten Ausschluss der verlangten Nacherfüllung
  relevante Bedeutung des Mangels bestimmt sich nach den zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs
  vorliegenden Umständen.
Anmerkung: Die Revision beim Bundesgerichtshof wurde zur Fortbildung
  des Rechts zugelassen, da die Entscheidung die höchstrichterlich nicht
  geklärte Frage betrifft, welche Auswirkungen eine nach Ausübung des
  Wahlrechts ohne Zustimmung des Käufers erfolgte Mangelbeseitigung auf dessen
  Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache besitzt.
