Ausgleich nach der Fluggastrechteverordnung – Erstattung von Anwaltskosten
Ein Fluggast kann die Erstattung der Anwaltskosten, die ihm durch die außergerichtliche
  Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs nach der Fluggastrechteverordnung entstanden
  sind, beanspruchen, wenn das ausführende Luftverkehrsunternehmen seine
  Verpflichtung verletzt hat, den Fluggast im Falle einer Annullierung, großen
  Verspätung oder Beförderungsverweigerung gemäß der FluggastrechteVO
  auf seine Rechte hinzuweisen, oder es sich bei der Beauftragung des Rechtsanwalts
  mit der Erfüllung der Ausgleichsleistung in Verzug befand.
