Bußgeld bei Vermietung von Wohnraum als Ferienwohnung
Viele Städte und Gemeinden mit angespannten Wohnungsmärkten bestimmen,
  dass Wohnraum nur mit Genehmigung zur wiederholten, nach Tagen oder Wochen bemessenen
  entgeltlichen Überlassung als Ferienwohnung oder Fremdenbeherbergung, insbesondere
  einer gewerblichen Zimmervermietung oder der Einrichtung von Schlafstellen,
  genutzt werden darf. Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße
  geahndet werden.
So bestimmt es auch das "Hessische Wohnungsaufsichtsgesetz Ferienwohnungen".
  Die Richter am Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) entschieden dazu am 2.8.2019,
  dass die Vermietung einer Wohnung ohne Genehmigung zur Nutzung der Wohnung als
  Ferienwohnung – über die Plattform "Airbnb" – gegen das Hessische
  Wohnungsaufsichtsgesetz verstößt. Das OLG bestätigte wegen Verstoßes
  hiergegen verhängte Geldbußen von i.H.v. 6.000 €.
