Bundesregierung erweitert Bekämpfung der Geldwäsche
Mit dem Gesetzentwurf zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie
  soll diese in nationales Recht umgesetzt werden. Das Gesetz soll zum 1.1.2020
  in Kraft treten. Dafür sind u. a. folgende Regelungen vorgesehen:
- Die Verdachtsmeldepflichten für Makler und Notare sollen konkretisiert
 und geschärft werden, um dem Geldwäscherisiko im Immobiliensektor
 entgegenzuwirken.
- Bisher greifen für Händler von Edelmetallen einzelne Pflichten
 erst ab einem Schwellenbetrag von 10.000 €. Dieser Schwellenwert wird
 auf 2.000 € gesenkt.
- Die geldwäscherechtlichen Pflichten werden auf die Ausrichter von Versteigerungen
 – insbesondere die öffentliche Hand – erweitert. Davon betroffen sind
 auch Zwangsversteigerungen von Immobilien durch Gerichte.
- In Zukunft erhält auch die Öffentlichkeit Zugriff auf das bereits
 bestehende "Transparenzregister", in dem die tatsächlich wirtschaftlich
 Berechtigten aufgeführt werden. Geldwäscherechtlich Verpflichtete
 müssen künftig vor neuen Geschäften mit Mitteilungspflichtigen
 einen Registrierungsnachweis oder Auszug aus dem Register einholen und ihnen
 im Transparenzregister auffallende Unstimmigkeiten melden.
- Auch Anbieter zur Verwahrung, Verwaltung und Sicherung von Kryptowerten
 werden verpflichtet, Geldwäsche-Verdachtsfälle zu melden. Außerdem
 wird die derzeitige Praxis gesichert und erweitert, wonach Dienstleister,
 die den Umtausch von virtuellen Währungen in gesetzliche Währungen
 und umgekehrt anbieten, den Verpflichtungen des Geldwäscherechts unterliegen.
