"Diesel-Skandal" – betroffene Fahrzeuge sind mangelhaft
Fahrzeuge, die mit einem Dieselmotor ausgerüstet sind, der nach der Bewertung
  des Kraftfahrtbundesamtes über eine unzulässige Abschalteinrichtung
  verfügt, sind mangelhaft, weil die Gefahr der Betriebsuntersagung durch
  die Kfz-Zulassungsbehörde besteht. Hieraus resultierende Gewährleistungsansprüche
  verjähren – unabhängig von der Kenntnis des Mangels – innerhalb von
  zwei Jahren ab Übergabe des Fahrzeugs. Soweit das Gesetz für den Fall,
  dass der Mangel vom Verkäufer arglistig verschwiegen wird, eine längere
  Verjährungsfrist vorsieht, greift diese längere Verjährungsfrist
  nur dann ein, wenn der Händler selbst arglistig gehandelt hat. Eine Arglist
  des Fahrzeugherstellers wird dem Fahrzeughändler nicht zugerechnet. Das
  haben die Richter des Oberlandesgerichts Koblenz (OLG) mit ihrem Urteil vom
  6.6.2019 entschieden.
In dem vorliegenden Fall wurde ein Pkw im Jahre 2009 von einem Fahrzeughändler
  gekauft und im Mai 2009 übergeben. In dem Fahrzeug ist ein vom sog. "Diesel-Skandal"
  betroffener Motor eingebaut. Bei Bekanntwerden des "Diesel-Skandals"
  im Jahre 2015 nutzte der Käufer den Pkw mithin bereits seit mehr als sechs
  Jahren. Im Jahre 2017 forderte er den Autohändler erfolglos zur Nachlieferung
  eines fabrikneuen, typengleichen Fahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion
  auf. 
Obwohl der Pkw mangelhaft ist, hat der Käufer nach Auffassung des OLG
  keinen Anspruch auf Lieferung eines gleichartigen und gleichwertigen Ersatzfahrzeugs
  aus der aktuellen Serienproduktion Zug um Zug gegen Rückgabe des gekauften
  Fahrzeugs, da sich der Händler erfolgreich auf Verjährung berufen
  konnte.
