Elterngeldbemessung bei mehrfachem Steuerklassenwechsel
Wechselt der Elterngeldberechtigte die Steuerklasse im Bemessungszeitraum für
  das Elterngeld (in der Regel 12 Monate vor dem Monat der Geburt) mehrmals, kommt
  es auf die im Bemessungszeitraum relativ am längsten geltende Steuerklasse
  an. Die maßgebliche Steuerklasse muss nicht mindestens in sieben Monaten
  des Bemessungszeitraums gegolten haben, auch wenn diese absolute Betrachtung
  für den Elterngeldberechtigten im Einzelfall finanziell günstiger
  ist.
