Erhöhung des Elterngeldes aufgrund von Gehaltsnachzahlungen
Nachgezahlter laufender Arbeitslohn, den der Elterngeldberechtigte außerhalb
  der für die Bemessung des Elterngelds maßgeblichen 12 Monate vor
  dem Monat der Geburt des Kindes (Bemessungszeitraum) "erarbeitet"
  hat, ist der Bemessung des Elterngeldes zugrunde zu legen, wenn er im Bemessungszeitraum
  zugeflossen ist. Denn entscheidend ist, welches Einkommen der Berechtigte "im
  Bemessungszeitraum hat". Dies folgt aus der gesetzlichen Neuregelung des
  Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) zum 18.9.2012.
Dieser Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 27.6.2019 lag der nachfolgende
  Sachverhalt zugrunde: Für die Bemessung des Elterngeldes wurde der Bemessungszeitraum
  Juli 2013 bis Juni 2014 (Geburt: 25.8.2014) festgelegt. Das im August 2013 aufgrund
  einer Gehaltserhöhung nachgezahlte Gehalt für Juni 2013 wurde ausgeklammert.
