Flugverspätung wegen Beschädigung eines Flugzeugreifens
Nach der EU-Fluggastrechteverordnung haben Passagiere bei einer Flugverspätung,
  die mehr als drei Stunden am Endziel beträgt, einen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung.
In einem vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschiedenen Fall wurde
  ein gebuchter Flug mit einer Ankunftsverspätung von 3 Stunden und 28 Minuten
  durchgeführt. Die Fluggesellschaft lehnte eine vom Passagier verlangte
  Ausgleichszahlung mit der Begründung ab, dass die Flugverspätung auf
  die Beschädigung eines Flugzeugreifens durch eine Schraube auf der Start-
  oder Landebahn zurückzuführen war, also nach ihrer Auffassung ein
  Umstand, der als außergewöhnlich im Sinne der Fluggastrechteverordnung
  zu qualifizieren ist und die Fluggesellschaft von ihrer in dieser Verordnung
  vorgesehenen Ausgleichspflicht befreit.
Der EuGH entschied dazu, dass ein Luftfahrtunternehmen für eine Verspätung
  von drei Stunden oder mehr im Fall einer Beschädigung eines Flugzeugreifens
  durch eine Schraube eine Ausgleichszahlung nur leisten muss, wenn es nicht alle
  ihm zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt hat, um die Flugverspätung
  zu begrenzen.
Außergewöhnliche Umstände sind Vorkommnisse, die in ihrer Natur
  oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des
  betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrscht
  werden können. Der oben genannte Umstand war nach Auffassung der EuGH-Richter
  nicht beherrschbar und somit als außergewöhnlich anzusehen, was eine
  Ausgleichszahlung ausschließt.
