Geplante Behandlung des Ausfalls einer Kapitalforderung
Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 24.10.2017 entschieden, dass der
  endgültige Ausfall einer Kapitalforderung in der privaten Vermögenssphäre
  nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden
  Verlust führt. Er leitet seine Auffassung daraus ab, dass mit der Einführung
  der Abgeltungsteuer eine vollständige steuerrechtliche Erfassung aller
  Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden sollte.
Diese Auffassung des BFH entspricht nach der Gesetzesbegründung im Entwurf
  eines Jahressteuergesetzes 2019 (JStG) nicht der Intention des Gesetzgebers.
  Mit einer Ergänzung der steuerlichen Regelung will er klarstellen, dass
  insbesondere der durch den Ausfall einer Kapitalforderung oder die Ausbuchung
  einer Aktie entstandene Verlust steuerlich nicht mehr zum Tragen kommt.
Grundsätzlich gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
  auch der Gewinn aus der Veräußerung der Einkunftsquellen, die zu
  laufenden Einkünften führen. Als Veräußerung gilt zudem
  die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine
  Kapitalgesellschaft. Der Wertverfall erfüllt nach Auffassung des Gesetzgebers
  diese Merkmale gerade nicht. Deshalb muss er eine Berücksichtigung des
  wertlosen Verfalls des Vermögensstamms bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
  nicht vorsehen. 
Anmerkung: In seiner Stellungnahme vom 20.9.2019 stellt der Bundesrat fest,
  dass die Änderungen steuersystematisch nicht gerechtfertigt sind und zudem
  auf verfassungsrechtliche Bedenken stoßen. Über die gewünschten
  Einschränkungen hinaus werden mit der geplanten Änderung auch weitere,
  bisher in den Anwendungsbereich der Abgeltungsteuer fallende Vorgänge zukünftig
  von einer steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen (z. B. Verkauf notleidender
  Forderungen). Betroffene Steuerpflichtige sollten sich im Idealfall vor Inkrafttreten
  des Gesetzes steuerlich beraten lassen, um im Bedarfsfalle handeln zu können.
