Instandhaltungspflicht eines vorhandenen Telefonanschlusses
Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen
  Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit
  in diesem Zustand zu erhalten. Der Umfang der Pflicht des Vermieters zur Gebrauchserhaltung
  richtet sich danach, was die Parteien als vertragsgemäß vereinbart
  haben.
Fehlt es bezüglich der Telefonleitung an einer vertraglichen Vereinbarung,
  wird der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand nach den
  gesamten Umständen des Mietverhältnisses und den daraus in Auslegung
  abzuleitenden Standards bestimmt, insbesondere nach der Mietsache und deren
  beabsichtigter Nutzung sowie der Verkehrsanschauung.
