Kein Widerruf von Aufhebungsverträgen
Ein Arbeitnehmer kann einen Vertrag, durch den das Arbeitsverhältnis beendet
  wird (Aufhebungsvertrag), auch dann nicht widerrufen, wenn er in seiner Privatwohnung
  abgeschlossen wurde. Ein Aufhebungsvertrag kann jedoch unwirksam sein, falls
  er unter Missachtung des Gebots fairen Verhandelns zustande gekommen ist.
Folgender Sachverhalt lag dem Bundesarbeitsgericht zur Entscheidung vor: Eine
  Arbeitnehmerin war bei einer Arbeitgeberin als Reinigungskraft beschäftigt.
  Sie schloss in ihrer Wohnung mit dem Lebensgefährten der Arbeitgeberin
  einen Aufhebungsvertrag, der die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  ohne Zahlung einer Abfindung vorsieht. Anlass und Ablauf der Vertragsverhandlungen
  sind umstritten. Nach Darstellung der Reinigungskraft war sie am Tag des Vertragsschlusses
  erkrankt. Sie hat den Aufhebungsvertrag wegen Irrtums, arglistiger Täuschung
  und widerrechtlicher Drohung angefochten und hilfsweise widerrufen.
Der Gesetzgeber hat zwar Verbrauchern bei Verträgen, die außerhalb
  von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, ein Widerrufsrecht eingeräumt.
  Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge unterfallen jedoch nicht diesem Widerrufsrecht.
  Dagegen ist aber das Gebot fairen Verhandelns vor Abschluss des Aufhebungsvertrags
  zu beachten. Dieses wird verletzt, wenn eine Seite eine psychische Drucksituation
  schafft, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners
  über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags erheblich erschwert.
