Keine steuerrechtliche Beratungspflicht des Immobilienmaklers
Einen Makler trifft beim Fehlen einer entsprechenden Vereinbarung grundsätzlich
  keine vertragliche Nebenpflicht, steuerrechtliche Fragen zu prüfen, die
  sich im Zusammenhang mit dem Vertrag stellen, den er vermittelt oder für
  dessen Abschluss er eine Gelegenheit nachweist und seinen Auftraggeber über
  die in diesem Zusammenhang relevanten Umstände aufzuklären.
Abweichendes gilt im Einzelfall ausnahmsweise dann, wenn der Makler sich hinsichtlich
  bestimmter Steuerfragen als Fachmann ausgibt, wenn er sich beispielsweise in
  seiner Werbung einer langjährigen Tätigkeit und Erfahrung rühmt,
  wenn der Auftraggeber hinsichtlich vertragsrelevanter Umstände erkennbar
  rechtlicher Belehrung bedarf oder wenn der Makler den Auftraggeber zu einem
  riskanten Vorgehen veranlasst oder ihn sonst zu einem unvorteilhaften und überstürzten
  Vertragsschluss verleitet.
Ein Makler, der einen Grundstückskauf vermittelt, ist nur dann gehalten,
  auf mögliche steuerrechtliche Folgen des vermittelten Geschäfts hinzuweisen,
  wenn er aufgrund besonderer Umstände Anlass zu der Vermutung haben muss,
  seinem Kunden drohe ein Schaden, weil er sich der Gefahr des Entstehens einer
  besonderen Steuerpflicht (z. B. Verkauf der Immobilie innerhalb der 10-jährigen
  Spekulationsfrist) nicht bewusst ist.
