Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers aus Altersgründen
Das Erreichen eines Alters von 60 Jahren kann im Dienstvertrag mit einem GmbH-Geschäftsführer
  als Altersgrenze vereinbart werden, die eine ordentliche Kündigung rechtfertigt.
  Wenn gewährleistet ist, dass dem Geschäftsführer nach seinem
  Ausscheiden aus dem Unternehmen eine betriebliche Altersversorgung zusteht,
  verstößt eine derartige Regelung nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.
  Das haben die Richter des Oberlandesgerichts Hamm am 19.6.2017 entschieden.
Als Begründung führten das OLG auf, dass das Anforderungsprofil für
  Unternehmensleiter regelmäßig besonders hoch ist. Daher kann sich
  aus betriebs- und unternehmensbezogenen Interessen ein Bedürfnis für
  die Vereinbarung einer Altersgrenze ergeben, die unter dem gesetzlichen Renteneintrittsalter
  liegt.
Des Weiteren kann ein Unternehmen ein legitimes Interesse daran haben, frühzeitig
  einen Nachfolger in der Unternehmensleitung zu installieren. Erhält dann
  ein aufgrund der Altersklausel vorzeitig ausscheidender Geschäftsführer
  sofort eine betriebliche Altersversorgung, ist seinen Interessen an einer sozialen
  Absicherung Rechnung getragen.
Unter diesen Voraussetzungen ist daher – nach Auffassung des OLG – eine vereinbarte
  Altersgrenze, die deutlich unterhalb des gesetzlichen Renteneintrittsalters
  liegt, als mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vereinbar anzusehen.
