Krankenkassenwahlrecht – Kündigung
Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die Wahl der Krankenkasse
  mindestens 18 Monate gebunden. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate
  zum Monatsende.
Die Krankenkasse hat dem Mitglied unverzüglich – spätestens jedoch
  innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung – eine Kündigungsbestätigung
  auszustellen. Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der
  Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch
  eine Mitgliedsbescheinigung nachweist.
Beispiel: Eine Kündigung zum 31.8. geht bis Ende Juni bei der alten Krankenkasse
  ein. Die Kündigungsbestätigung muss dem Mitglied bis 14 Tage nach
  Eingang zugestellt werden. Anmeldung bei der neuen Krankenkasse erfolgt zum
  1.9. Diese stellt die Mitgliedsbescheinigung zur Vorlage bei der bisherigen
  Kasse aus.
Ohne Kündigung kann eine neue Krankenkasse bei einem nahtlosen Wechsel
  des Arbeitgebers gewählt werden, wenn die Mindestbindungsfrist von 18 Monaten
  abgelaufen ist. Das entschied das Bundessozialgericht mit Urteil vom 11.9.2018.
  In einem solchem Fall hat der Arbeitnehmer die Mitgliedschaftsbestätigung
  seiner neuen Krankenkasse dem neuen Arbeitgeber binnen der ersten zwei Wochen
  seiner Beschäftigung vorzulegen. Geschieht das nicht, wird der Arbeitnehmer
  bei der alten Krankenkasse angemeldet.
Ein Sonderkündigungsrecht besteht, wenn die Krankenkasse ihren individuellen
  Zusatzbeitrag erhöht. Die Mindestbindungsfrist greift hier nicht und die
  Kündigung muss bis zum Ende des Monats erfolgen, in dem der Zusatzbeitrag
  erhöht wird.
