Mietkosten bei Auflösung einer Wohnung wegen Trennung
Nutzt ein Ehegatte nach der Trennung eine gemeinsam angemietete Wohnung allein
  weiter, trägt er im Innenverhältnis die Miete allein, denn es handelt
  sich um ein Dauerschuldverhältnis, aus dem regelmäßig wiederkehrend
  Nutzungen gezogen werden. Diese Nutzungen zieht nach der Trennung nur noch der
  in der Ehewohnung verbliebene Partner. Da dieser die Möglichkeit hätte,
  eine andere Wohnung zu mieten (an deren Kosten sich der Ehegatte ebenfalls nicht
  beteiligen müsste), muss für die fortlaufende Nutzung der Ehewohnung
  nach Trennung gleiches (Kostentragung nur durch den Nutzer) gelten.
Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass einem – selbst gewünschten
  – sofortigen Verlassen der Ehewohnung die gegenüber dem Vermieter zu beachtende
  Kündigungsfrist entgegensteht. Der in der Wohnung verbleibende Partner
  ist daher auch bei eigenem Auszugswunsch aus wirtschaftlichen Gründen gehalten,
  die Ehewohnung bis zur Kündigung weiter zu nutzen. In diesem Fall einer
  "aufgezwungenen" Wohnung gilt, dass dem in der Wohnung verbleibenden
  Ehegatten zunächst eine Überlegensfrist zur Fortführung der Wohnung
  zugebilligt wird, die gemeinhin mit etwa drei Monaten bemessen wird.
Entscheidet er sich dann dafür, die Wohnung gemeinsam mit dem ausgezogenen
  Ehegatten zu kündigen, so ist der ausgezogene Ehegatte für die gesamte
  Restdauer der Mietzeit – und zwar einschließlich der Überlegenszeit
  – an den Mietkosten beteiligt, jedoch mit der Maßgabe, dass dem in der
  Wohnung verbleibenden Ehegatten vorab derjenige Teil der Miete für die
  gemeinsame Wohnung allein zuzurechnen ist, den er als Miete für die Nutzung
  einer anderweitigen, allein angemieteten Wohnung fiktiv erspart. Nur der überschießende
  Teil ist hälftig von dem anderen, aus der Ehewohnung bereits ausgezogenen
  Ehegatten zu tragen.
