Mietverhältnis – keine Duldung umfangreicher Umbaumaßnahmen
Mietet eine Rechtsanwaltskanzlei Räumlichkeiten an, kann sie verlangen,
  dass der Vermieter keine lärm-, erschütterungs- und staubintensiven
  Umbau- und Modernisierungsarbeiten im gesamten Haus zur Ermöglichung einer
  anderen Nutzung durchführt. 
Die Kanzlei ist auch nicht zur Duldung der Arbeiten außerhalb der üblichen
  Bürozeiten oder am Wochenende verpflichtet, da Rechtsanwälte gerichtsbekannt
  regelmäßig auch außerhalb der gängigen Geschäftszeiten
  arbeiten.
In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt am 25.3.2019 entschiedenen Fall musste
  der Vermieter einer Rechtsanwaltskanzlei den vertragsgemäßen Gebrauch
  der Räume bis zum Vertragsende (31.12.2023) gewähren. Der vertragliche
  Nutzungszweck der Räume liegt in dem Betrieb eines Rechtsanwalts- und Notariatsbüros.
  Die hiermit zusammenhängenden geistig-gedanklichen Tätigkeiten müssen
  grundsätzlich ungestört durchgeführt werden können. Der
  Abbruch sämtlicher Zwischenwände sowie Bodenbeläge mittels Schlagbohrmaschinen
  und Vorschlaghammer verursacht zwangsläufig ganz erhebliche Lärm-
  und Staubbelästigungen sowie massive Erschütterungen.
Derart umfängliche Arbeiten stellen auch keine Renovierungs- und Umbauarbeiten
  dar, mit denen ein Mieter – etwa im Zusammenhang mit einem Mieterwechsel – rechnen
  muss und die deshalb hinzunehmen sind. Die Arbeiten dienen auch nicht der "Modernisierung"
  oder "Verbesserung", da es an einer dafür erforderlichen nachhaltigen
  objektiven Erhöhung des Gebrauchswerts fehlt.
