Pfändungsschutz für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen
Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind Erschwerniszulagen
  und damit im Rahmen des Üblichen unpfändbar. Zulagen für Schicht-,
  Samstags- oder sog. Vorfestarbeit sind dagegen der Pfändung nicht entzogen.
  Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seiner Entscheidung vom 23.8.2017
  festgelegt.
Hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang und welcher Höhe Zuschläge
  für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit als "üblich" und
  damit unpfändbar anzusehen sind, kann an die Regelungen im Einkommensteuergesetz
  angeknüpft werden. Danach gilt:
Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-,
  Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie
  1. für Nachtarbeit 25 %,
  2. vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 %,
  3. vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31.12. ab 14 Uhr und an den
  gesetzlichen Feiertagen 125 %,
  4. für Arbeit am 24.12. ab 14 Uhr, am 25. und 26.12. sowie am 1.5. 150
  % des Grundlohns nicht übersteigen.
In ihrer Begründung führten die BAG-Richter an, dass der Gesetzgeber
  im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) die Ausgleichspflichtigkeit von Nachtarbeit geregelt
  hat, die von ihm als besonders erschwerend bewertet wurde. Sonntage und gesetzliche
  Feiertage stehen kraft Verfassung unter besonderem Schutz. Das ArbZG ordnet
  an diesen Tagen ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot an. Damit
  geht der Gesetzgeber auch hier von einer Erschwernis aus, wenn an diesen Tagen
  dennoch gearbeitet wird.
