"Schlemmerblock" – Vertragsstrafe für Gastwirt?
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 31.8.2017 entschieden, dass
  in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Herausgebers des Gutscheinheftes
  "Schlemmerblock" eine Vertragsstrafe von 2.500 € für jeden
  vorsätzlichen Vertragsverstoß des Gastwirts nicht wirksam vereinbart
  werden kann.
Eine solche Vereinbarung, die ohne Differenzierung nach dem Gewicht der Vertragsverstöße
  einen pauschalen Betrag von 2.500 € vorsieht, benachteiligt den Vertragspartner
  entgegen Treu und Glauben unangemessen, weil die Vertragsstrafe angesichts des
  typischerweise geringsten Vertragsverstoßes unverhältnismäßig
  hoch ist. Denn sie gilt auch für einmalige kleinere Verstöße
  gegen weniger gewichtige Vertragspflichten.
Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Herausgeberin des
  Gutscheinheftes "Schlemmerblock" bietet Gastwirten aus der Region
  an, darin zweiseitige Anzeigen zu veröffentlichen. Die Gastwirte verpflichten
  sich im Gegenzug dazu, den Erwerbern eines "Schlemmerblocks" bei Vorlage
  der mit den Anzeigen verbundenen Gutscheine und Abnahme von zwei Hauptgerichten
  das günstigere Hauptgericht kostenlos zu gewähren.
Zur Sicherung ihres Geschäftsmodells enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
  eine Vertragsstrafenklausel. Danach verpflichtet sich der Gastwirt, bei einem
  vorsätzlichen Verstoß gegen seine vertraglich übernommenen Pflichten
  eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung
  zu zahlen, jedoch maximal einen Gesamtbetrag von 15.000 €.
