Sittenwidrige Verknüpfung zwischen Erbenstellung und Besuchspflicht
Setzt ein Erblasser erbrechtliche Vermögensvorteile als Druckmittel für
  zu Lebzeiten durchzuführende Besuche seiner Enkelkinder ein, ist eine an
  die Besuchspflicht geknüpfte bedingte Erbeinsetzung der Enkel sittenwidrig
  und damit nichtig. Die Enkel sind unter Berücksichtigung des hypothetischen
  Willens des Erblassers auch ohne Erfüllung der Besuchspflicht Miterben,
  entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 5.2.2019.
Die in dem Testament geforderten Besuche erfolgten nicht, sodass die anderen
  beiden im Testament bedachten Erben die Erteilung eines Erbscheins beantragten,
  der sie als hälftige Miterben ausweisen sollte. 
Die Nichtigkeit der Besuchsbedingung führte jedoch nicht zur Nichtigkeit
  der Erbeinsetzung. Hätte der Erblasser gewusst, dass die von ihm testierte
  Besuchsbedingung unwirksam wäre, ist davon auszugehen, dass er seine beiden
  Enkelkinder trotzdem als Miterben eingesetzt hätte. Dafür spricht
  gerade die von ihm gewünschte enge Bindung zu den Enkeln.
