Testierfähigkeit des Erblassers – Aufhebung der ärztlichen Schweigepflicht
Verstirbt ein Mensch, kann es trotz Vorliegen eines Testaments zu Auseinandersetzungen
  bezüglich der Erbverteilung kommen. Bei älteren und/oder demenzkranken
  Erblassern wird häufig die Testierfähigkeit angezweifelt. Hier kann
  eine Rücksprache mit dem behandelnden Arzt Aufschluss geben. Dieser ist
  jedoch an seine ärztliche Schweigepflicht gebunden, die auch über
  den Tod des Patienten hinausgeht. 
Bei Lebzeiten des Patienten kann nur dieser den Arzt von seiner Verschwiegenheitspflicht
  entbinden. Auch nach dem Tode sind die Erben oder die nahen Angehörigen
  generell nicht berechtigt, den Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden.
In welchem Umfang die Geheimhaltungspflicht nach dem Tode des Vertrauensgebers
  fortbesteht, beurteilt sich nach der Lage des Einzelfalls. Geht ein mutmaßlicher
  Wille des Verstorbenen eindeutig dahin, dass er unter Berücksichtigung
  seines wohlverstandenen Interesses auf weitere Geheimhaltung verzichten würde,
  so steht dem Arzt kein Verweigerungsrecht zu.
